Sterbehilfe in Deutschland

Seit gestern verhandelt das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 Tage lang den erst am 3. Dezember 2015 verabschiedeten § 217 neu. Demnach kann die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. „Geschäftsmäßig“ ist Sterbehilfe dann, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist (z.B. in Sterbehilfevereinen).
Es gibt verschiedene Formen der Sterbehilfe. 
In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe, bei der der Tod eines Menschen durch eine andere Person herbeigeführt wird (z.B. durch die Gabe einer Überdosis von Narkose- oder Schmerzmitteln) verboten. 
Die passive Sterbehilfe (das Zulassen eines Sterbeprozesses durch Verzicht oder Abbrechen lebensverlängernder Maßnahmen) sowie die indirekte Sterbehilfe (das Verabreichen von schmerzlindernden Medikamenten, wobei als unvermeidbare Folge eine lebensverkürzende Wirkung des Mittels in Kauf genommen wird) sind legal, wenn eine Willensäußerung, eine Patientenverfügung oder die Einwilligung des Patienten vorliegt. 
Die Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht strafbar, wenn der Betroffene das ihm zur Verfügung gestellte Mittel selbst einnimmt.
Jedoch darf nichts „auf Wiederholung“ angelegt sein, womit Ärzte (und besonders Palliativmediziner) schnell in Schwierigkeiten geraten können.

Auch viele unheilbar schwer erkrankte Patienten haben ihr Recht auf ein selbst bestimmtes Sterben beim BGH eingeklagt.

Ein Thema, dem man lieber aus dem Weg gehen möchte, das uns aber alle betrifft.
Wie wollen wir sterben? Wie sieht ein menschenwürdiges Leben/Sterben bei langer schwerer Krankheit aus? Wo bekomme ich welche Hilfe? Viele Fragen offen …


 
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Hier finden Sie: 

Literatur zum Thema Sterbehilfe
Literatur zum Thema Sterben / Sterbebegleitung






BB

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